Werden Sie aktives oder passives Mitgied beim Gesangverein 1845 Meerholz e. V.
Die aktuelle Beitrittserklärung können Sie hier als PDF-Dokument downloaden. Bitte senden Sie die
unterschriebene Beitrittserklärung per Fax an 06051 889111.
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Chorverband und führt den Namen
„Gesangverein 1845 Meerholz“ mit dem Zusatz „e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Gelnhausen-Meerholz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelnhausen
eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßiges Proben bereiten sich die Chöre für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen
vor, stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie
soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist
vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
6. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen
Richtung.
§ 3 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
2. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu unterstützen, die aktiven Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.
3. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei aktiven Mitgliedern soll
der Aufnahme eine Stimmprüfung durch den Dirigenten vorausgehen.
4. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
5. Mitgliederbeiträge werden erhoben; die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag und den
ermäßigten Mitgliedsbeitrag fest.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
7. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende sowie
Auszubildende zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
8. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zu ihrem vollendeten 16. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht
befreit.
9. Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen,
b) bei Beitragsrückstand -trotz Mahnung- von 6 Monaten,
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf schriftlichen Einspruch gegenüber dem Vorstand
innerhalb von 2 Wochen zu. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Verwaltung des Vereins
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen
dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme von Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Das Versammlungsprotokoll ist vom Veranstaltungsleiter und dem/der Schriftführer/in als
Protokollführer/in zu unterschreiben. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Feststellung, Genehmigung und Auslegung der Satzung;
b) Genehmigung des Jahresberichts und der Kassenrechnung mit Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von 2 Kassenprüfern für jeweils ein Jahr;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Beschlußfassung bei Anträgen.
5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer/einem:
a) Vorsitzenden
b) 1. Kassierer/in
c) 1. Schriftführer/in
d) Sprecher des Männerchores
e) Sprecher /in des Gemischten Chores
f) Koordinator /in Kinder- und Jugendchor
g) Geschäftsführer /in des Vereinsheims
h) 2. Kassierer/in
i) 2. Schriftführer/in
j) Organisator/in Bauausschuss
k) Organisator/in Wirtschaftsausschuss
sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die erste Kassierer/in und der/die erste
Schriftführer/in. Jede/jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
4. Hat der Verein gewählte Ehrenvorsitzende, haben diese Sitz und Stimme im Vorstand.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die in der Regel monatlich einmal stattfinden
sollen. Alle Entscheidungen sind schriftlich niederzulegen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorsitzende berechtigt, ein geeignetes
Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl mit dem freien Amt zu beauftragen.
§ 9 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird – mit Ausnahme des Sprechers des Männerchores und der Sprecherin bzw. des
Sprechers des „Gemischten Chores“ – in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Sprecher des Männerchores wird von den aktiven Mitgliedern des Männerchores in der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
3. Der/die Sprecher/in des „Gemischten Chores“ wird von den aktiven Mitgliedern des gemischten Chores in
der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
4. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn eine
schriftliche Einverständniserklärung vor der Wahl vorliegt.
5. Zur Durchführung der Wahl zum Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen, wenn notwendig auch zwei
Assistenten.
Der Wahlleiter führt die Wahl nach demokratischen Richtlinien in geheimer Abstimmung durch. Wird nur eine
Person zu diesem Amt vorgeschlagen, kann die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen.
Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt derselbe die Geschäfte und führt die weiteren Wahlen in gleicher
Weise durch.
6. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht – ohne Angabe besonderer Gründe – Kassenrevisionen
durchzuführen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben Sie den Mitgliedern in der Versammlung Bericht zu
erstatten.
7. Die Mitgliederversammlung wählt Ehrenvorsitzende auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens
1. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht
mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus
Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
2. Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu
verwenden. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach
genehmigt sein.
3. Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen geht an die Stadt Gelnhausen über mit der Auflage,
dasselbe ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, wie zum Beispiel als Spende für
geistig und körperlich behinderte Kinder, zu verwenden.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15. September 2006 beschlossen worden.
und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Vorhergehende Satzungen verlieren dadurch ihre Gültigkeit.
2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
3. Änderungen und Zusätze der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit
beschlossen werden.
4. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
... und warum singen Sie noch nicht?